AGB
Die Rechte und Pflichten sowohl des Veranstalters als auch des Reisenden.
Mit der Anmeldung (Buchung) bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines verbindlichen Reisevertrags an. Die Buchung kann insbesondere über das vom Veranstalter bereitgestellte Online-Formular erfolgen.
Mit der Buchung erklärt der Kunde zugleich, für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer zu handeln und dafür einzustehen, dass diese die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die vorvertraglichen Informationen des Veranstalters zur Kenntnis genommen haben und akzeptieren.
Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Reisebestätigung) des Veranstalters beim Kunden zustande. Die Buchungsbestätigung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail).
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Anzahlung) erklärt.
2. Leistungen
Gegenstand des Reisevertrags sind die in der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Reisebeschreibung auf der Internetseite des Veranstalters dargestellten Leistungen sowie die hierauf Bezug nehmende Buchungsbestätigung.
Die Reisebeschreibung und die Buchungsbestätigung enthalten die vertraglich geschuldeten Leistungen und den besonderen Charakter der Reise. Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen nach Vertragsschluss sind nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zulässig, insbesondere im Rahmen der §§ 651f, 651g BGB.
Vorvertragliche Informationen, die der Veranstalter dem Kunden ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hat, werden nur dann Bestandteil des Reisevertrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Leistungsänderungen und Preisänderungen
Der Reiseveranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss notwendige Änderungen einzelner Reiseleistungen vorzunehmen, sofern diese durch äußere Umstände wie Witterungsbedingungen, unvorhersehbare Ereignisse oder durch Teilnehmer verursachte Pannen oder Verzögerungen bedingt sind und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden.
Solche Änderungen sind nur zulässig, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen (§ 651f Abs. 2 BGB).
Über wesentliche Leistungsänderungen wird der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich nach Kenntniserlangung auf einem dauerhaften Datenträger informieren. In diesem Fall ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen, vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern diese angeboten wird (§ 651g BGB).
Preisänderungen nach Vertragsschluss sind nur zulässig, sofern dies ausdrücklich im Reisevertrag vereinbart wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 651f BGB erfüllt sind. Eine Preisänderung ist nur wirksam, wenn sie dem Reisenden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn in Textform mitgeteilt wird und auf einer Änderung von Beförderungskosten, Abgaben oder Wechselkursen beruht.
Eine Preiserhöhung ist auf maximal 8 % des Reisepreises begrenzt. Übersteigt die Preiserhöhung diesen Betrag, ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlung
Eine Anzahlung von 50% des Reisepreises ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluß fällig. Die Anzahlung wird dem Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung muss spätestens zwei Monate vor Reisebeginn eingegangen sein. Bei Anmeldungen innerhalb von 2 Monaten zum Reisebeginn wird der komplette Reisepreis sofort fällig und muss spätestens bei Reisebeginn eingegangen sein. Wird eine Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet, erlischt die Berechtigung an der Reise teilzunehmen und der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag auflösen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu übermitteln. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch gemäß § 651h Abs. 1 BGB eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen.
Der Reiseveranstalter pauschaliert diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn sowie der gewöhnlich ersparten Aufwendungen wie folgt:
– bis 150 Tage vor Reisebeginn:
0 % des Reisepreises (100 % Rückerstattung)
– ab dem 149. bis einschließlich 90. Tag vor Reisebeginn:
50 % des Reisepreises (50 % Rückerstattung)
– ab dem 89. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise:
100 % des Reisepreises (keine Rückerstattung)
Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist (§ 651h Abs. 2 BGB).
Eine Rückerstattung eines eventuell erhobenen Startgeldes ist ausgeschlossen, sofern die Teilnahme an der Veranstaltung ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht angetreten wird.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende gemäß § 651e BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dessen Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht. Für durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten haften der ursprüngliche Reisende und der Dritte gesamtschuldnerisch.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten und wird ausdrücklich empfohlen.
Bei Rückerstattungen auf ausländische Bankkonten trägt der Reisende etwaig anfallende Überweisungs- oder Bankgebühren.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen aus Gründen, die in seiner Person liegen (z. B. vorzeitige Rückreise, vorzeitiges Verlassen der Reisegruppe, Nichterscheinen, Verspätungen), nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises, soweit der Veranstalter die Leistungen ordnungsgemäß angeboten hat und die Nichtinanspruchnahme nicht vom Veranstalter zu vertreten ist.
Gesetzliche Ansprüche des Reiseteilnehmers, insbesondere bei Vorliegen eines Reisemangels oder bei von dem Veranstalter zu vertretenden Umständen, bleiben unberührt.
Verlässt der Reiseteilnehmer die Reisegruppe oder tritt er die Rückreise vorzeitig an, ist er für seine Weiter- und Heimreise selbst verantwortlich. Gesetzliche Unterstützungs- und Beistandspflichten des Veranstalters, insbesondere gemäß § 651q BGB, bleiben hiervon unberührt.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
(gemäß §§ 651h, 651l BGB – deutsches Pauschalreiserecht)
Der Reiseveranstalter kann in den nachstehenden Fällen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reisebeginn den Reisevertrag kündigen:
a) Kündigung wegen schwerwiegenden vertragswidrigen Verhaltens des Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist (§ 651l BGB).
Kündigt der Reiseveranstalter aus diesem Grund, behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen resultieren. Weitergehende Ansprüche des Reisenden bestehen nicht.
b) Rücktritt oder Kündigung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten oder nach Reisebeginn den Reisevertrag zu kündigen, sofern unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB – insbesondere erhebliche Sicherheitsrisiken, Naturereignisse oder behördliche Anordnungen – die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder die Sicherheit der Reisenden gefährden.
Im Falle eines Rücktritts vor Reisebeginn werden bereits geleistete Zahlungen vollständig erstattet. Erfolgt der Abbruch nach Reisebeginn, erstattet der Reiseveranstalter den auf nicht erbrachte Reiseleistungen entfallenden Teil des Reisepreises. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen in diesen Fällen nicht.
c) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, sofern die im Reisevertrag ausdrücklich genannte Mindestteilnehmerzahl von mindestens fünf Fahrzeugen nicht erreicht wird (§ 651h Abs. 4 Nr. 1 BGB).
Der Reisende wird hierüber unverzüglich informiert; bereits geleistete Zahlungen werden vollständig zurückerstattet.
d) Erkrankung einzelner Reiseteilnehmer oder des Reiseleiters
Eine Erkrankung des Reisenden oder eines Mitreisenden stellt grundsätzlich keinen Rücktrittsgrund des Reiseveranstalters dar, sondern fällt in den Risikobereich des Reisenden.
Erkrankt jedoch der Reiseleiter oder eine für die Durchführung der Reise unverzichtbare Person schwerwiegend und ist eine zumutbare Ersatzstellung nicht möglich, kann der Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 3 BGB wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurücktreten oder die Reise nach Reisebeginn kündigen.
In diesem Fall gelten die Rückerstattungsregelungen gemäß Absatz b) entsprechend.
8. Kündigung des Reisevertrages bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
(gemäß §§ 651h Abs. 3 und 651k BGB)
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt, gefährdet oder erschwert, so können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen (§ 651h Abs. 3 BGB).
Wird der Reisevertrag aus diesem Grund gekündigt, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Kündigung, zu erstatten.
Für bereits erbrachte Reiseleistungen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Vergütung verlangen, soweit diese Leistungen für den Reisenden von Interesse sind.
Ist im Reisevertrag die Rückbeförderung des Reisenden vorgesehen, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, diese unverzüglich sicherzustellen. Die hierfür entstehenden Mehrkosten trägt der Reiseveranstalter bis zu einem Betrag von maximal drei Übernachtungen pro Reisendem, wobei die Kosten pro Nacht auf höchstens 80 Euro je Person begrenzt sind (§ 651k Abs. 4 BGB), sofern keine weitergehenden gesetzlichen Verpflichtungen bestehen.
Weitergehende Mehrkosten, die über diese gesetzliche Verpflichtung hinausgehen, trägt der Reisende selbst, sofern keine anderweitige gesetzliche Regelung eingreift.
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bestehen in diesen Fällen nicht.
9. Fahrerlaubnis
Die Teilnahme an der Reise mit eigenem oder gestelltem Fahrzeug setzt voraus, dass der jeweilige Fahrzeugführer im Besitz einer zum Führen des betreffenden Fahrzeugs gültigen Fahrerlaubnis ist, die innerhalb der Europäischen Union anerkannt wird.
Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die gültige Fahrerlaubnis während der gesamten Reise mitzuführen und sie auf Verlangen dem Reiseveranstalter, dem Reiseleiter sowie den zuständigen Behörden vorzulegen.
Der Reisende trägt die Verantwortung dafür, dass seine Fahrerlaubnis den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen der bereisten Länder entspricht. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus dem Fehlen, der Ungültigkeit oder dem Nichtmitführen der erforderlichen Fahrerlaubnis ergeben.
10. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (§ 651i BGB).
Insbesondere haftet der Reiseveranstalter für:
a) die sorgfältige Vorbereitung und Organisation der Reise,
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
c) die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den vorvertraglichen Informationen und Reiseunterlagen enthaltenen Leistungsbeschreibungen,
d) die vertragsgemäße Durchführung der vereinbarten Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden, die ausschließlich durch das eigenverantwortliche Verhalten des Reisenden, insbesondere bei selbst geführten Fahrzeugen, oder durch das Verschulden Dritter verursacht werden, sofern diese weder Leistungsträger des Reiseveranstalters sind noch in sonstiger Weise an der Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen beteiligt waren (§ 651p BGB).
Die Haftung des Reiseveranstalters bleibt unberührt, soweit Schäden auf einer schuldhaften Verletzung eigener Pflichten des Reiseveranstalters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Haftungsbeschränkung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, erfolgt nicht.
11. Haftung der Teilnehmer / Haftungsbegrenzung bei Sachschäden
Der Veranstalter stellt die Fahrzeuge zur Verfügung und sorgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für deren ordnungsgemäßen Zustand, Zulassung und Haftpflichtversicherung. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die Fahrtauglichkeit der Teilnehmer über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus zu überprüfen.
Die Teilnehmer (Fahrer und Beifahrer) sind verpflichtet, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und die Straßenverkehrsvorschriften sowie die Anweisungen der Reiseleitung zu beachten. Sie nehmen auf eigene Verantwortung an der Veranstaltung teil.
Der Veranstalter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haftungserklärung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
12. Fahrzeugüberlassung, Nutzung und Haftung
a) Überlassung der Fahrzeuge
Der Veranstalter stellt den Teilnehmern für die Dauer der Reise Oldtimer-Fahrzeuge zur Nutzung im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung. Die Fahrzeuge verbleiben im Eigentum des Veranstalters oder eines von ihm beauftragten Dritten. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert.
b) Zustand der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge werden in verkehrssicherem und betriebsbereitem Zustand übergeben. Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übergabe zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich der Reiseleitung anzuzeigen. Während der Reise auftretende Schäden, Defekte oder Warnhinweise sind dem Veranstalter oder der Reiseleitung sofort zu melden.
c) Nutzungsregeln und Sorgfaltspflichten
Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich im Rahmen der Veranstaltung und nur von den vom Veranstalter zugelassenen Teilnehmern geführt werden.
Der Teilnehmer verpflichtet sich,
– die Fahrzeuge schonend und sachgemäß zu behandeln,
– die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften strikt einzuhalten,
– die Anweisungen der Reiseleitung zu befolgen,
– das Fahrzeug nicht an Dritte zu überlassen,
– keine Rennen, Fahrversuche, Offroad-Fahrten oder sonstige nicht genehmigte Nutzungen durchzuführen.
d) Haftung der Teilnehmer
Der Teilnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Fahrzeug sowie für Folgeschäden, die aus unsachgemäßer Nutzung, Pflichtverletzungen oder Verstößen gegen Verkehrsregeln oder Veranstalteranweisungen resultieren.
Dies gilt insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie bei Schäden infolge verbotener Nutzungen.
e) Versicherung und Selbstbeteiligung
Die Fahrzeuge sind haftpflichtversichert. Sofern eine Kasko- oder Teilkaskoversicherung besteht, gelten deren Bedingungen. Eine etwaige Selbstbeteiligung im Schadensfall trägt der Teilnehmer, soweit gesetzlich zulässig und vertraglich vereinbart. Der genaue Versicherungsumfang und eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung werden dem Teilnehmer vor Reisebeginn gesondert mitgeteilt.
f) Unfälle und Schäden
Bei Unfällen oder Schäden ist der Teilnehmer verpflichtet, unverzüglich die Reiseleitung zu informieren, eine Unfall- bzw. Schadensaufnahme zu ermöglichen und – soweit erforderlich – die Polizei zu verständigen. Der Teilnehmer darf ohne Zustimmung des Veranstalters keine Reparaturen in Auftrag geben, es sei denn, diese sind zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich.
g) Kaution
Der Veranstalter ist berechtigt, vor Übergabe des Fahrzeugs eine angemessene Kaution zu verlangen. Diese dient der Absicherung von Selbstbeteiligungen, Schäden, Mehrkosten oder Vertragsverstößen. Die Rückerstattung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und abschließender Schadensprüfung.
h) Rückgabe der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge sind am Ende der Reise am vereinbarten Ort, zum vereinbarten Zeitpunkt und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Normale, alters- und nutzungsbedingte Abnutzung gilt nicht als Schaden.
13. Pflichten der Reiseteilnehmer
Der Reiseteilnehmer ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise maßgeblichen Vorschriften, insbesondere Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits-, Impf- und Verkehrsvorschriften der beteiligten Länder. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten, sofern der Veranstalter seinen gesetzlichen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Reiseinformationen dienen der Unterstützung des Reiseteilnehmers und ersetzen nicht dessen eigene Pflicht, sich rechtzeitig und eigenverantwortlich über die jeweils geltenden Einreise-, Gesundheits- und Verkehrsvorschriften zu informieren.
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung oder dem Veranstalter anzuzeigen, damit Abhilfe geschaffen werden kann.
Durch technische Defekte oder Ausfälle an den Fahrzeugen kann es zu Änderungen des Reiseverlaufs kommen. In solchen Fällen ist der Veranstalter berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gleichwertige Ersatzleistungen zu erbringen oder den Reiseablauf anzupassen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte der Reiseteilnehmer, insbesondere auf Minderung oder Schadensersatz, bleiben unberührt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
14. Mitwirkungspflichten, Mängelanzeige und Fristen
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an der ordnungsgemäßen Durchführung der Reise mitzuwirken und alles zu unterlassen, was den Reiseverlauf oder andere Teilnehmer gefährden oder beeinträchtigen könnte.
Tritt während der Reise ein Reisemangel auf, ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, diesen unverzüglich der Reiseleitung oder dem Veranstalter anzuzeigen, damit dem Veranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wird. Unterlässt der Reiseteilnehmer schuldhaft die Anzeige eines Mangels, können Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz insoweit entfallen oder gemindert sein, als Abhilfe durch rechtzeitige Anzeige möglich gewesen wäre.
Verlangt der Reiseteilnehmer wegen eines Mangels Abhilfe, hat der Veranstalter diese innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten, sofern Abhilfe nicht unmöglich ist oder unter Berücksichtigung der Umstände einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Ansprüche wegen Reisemängeln, insbesondere auf Minderung oder Schadensersatz, kann der Reiseteilnehmer nach Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Es gelten insoweit die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen den Reisevertrag kündigen. Weitergehende Rechte und Pflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Reiserechts (§§ 651a ff. BGB).
15. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen Reisemängeln oder nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise kann der Reiseteilnehmer nach Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Eine besondere Ausschlussfrist besteht nicht.
Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Reisevertragliche Ansprüche verjähren in der Regel innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die gesetzlichen Regelungen über Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
16. Sonstiges
Alle Angaben auf den Internetseiten, in der Reisebeschreibung, der Buchungsbestätigung und den Informationsunterlagen des Veranstalters erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen den Veranstalter zur Berichtigung. Gesetzliche Ansprüche der Reiseteilnehmer bleiben unberührt.
Hinweise zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits-, Impf- und sonstigen rechtlichen Vorschriften der Reiseländer dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch den Reiseteilnehmer bei den zuständigen Behörden. Der Veranstalter haftet nicht für Nachteile, die allein aus nachträglichen Änderungen behördlicher Vorschriften oder aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften entstehen, sofern er seinen gesetzlichen Informationspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die Teilnehmer erklären sich damit einverstanden, dass während der Veranstaltung angefertigte Fotos und Videoaufnahmen, auf denen sie abgebildet sind, vom Veranstalter zu Zwecken der Dokumentation und Eigenwerbung (z. B. Internetseite, soziale Medien, Printmedien) verarbeitet und veröffentlicht werden dürfen. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die berechtigten Interessen und Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer werden dabei gewahrt. Die datenschutzrechtlichen Informationen gemäß DSGVO werden gesondert zur Verfügung gestellt.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen (Salvatorische Klausel) – Pauschalreisevertrag
Sollten einzelne Bestimmungen des Pauschalreisevertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Pauschalreisevertrages und der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 306 BGB sowie §§ 651a ff. BGB.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
18. Gerichtsstand – Pauschalreisevertrag
Für Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter gilt der gesetzliche Gerichtsstand, in diesem Fall Griechenland. Der Reisende kann den Reiseveranstalter insbesondere an dessen Sitz sowie an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend.
Abweichend hiervon ist der Sitz des Reiseveranstalters Gerichtsstand, wenn der Reisende Kaufmann, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Reisende nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist (§ 38 ZPO).
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Wir reisen nicht, um zu entfliehen, wir reisen, um uns zu erinnern.
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